Christof Alipaß


Verfahrensbeistand & Coach

Staatl. anerkannter Erzieher, Dipl. Sozialpädagoge & Systemischer Coach (DGfC)

Zertifizierter Verfahrensbeistand in familiengerichtlichen Verfahren ("Anwalt des Kindes") 

Bestellung nach §158 FamFG 


Mitglied im Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder (BVEB e.V.)



Warum gibt es den Verfahrensbeistand?

Mit der Kindschaftsreform wurde 1998 erstmals eine eigenständige Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert. 
Diese Verfahrensbeistände ("Anwalt des Kindes") wurden eingerichtet, weil auch Kinder und Jugendliche eigene Interessen und Bedürfniasse haben, die vor Gericht Gehör finden sollen. 


Leitlinien

Der Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes oder der/des Jugendlichen 

... steht dem Kind oder der/dem Jugendlichen parteilich zur Seite. 

... tritt für eine vorübergehende Zeit an die Seite des Kindes oder der/des Jugendlichen.

... erklärt altersgemäß seine Rolle und Funktion und erläutert den Anlass der Kontakte.

... arbeitet eigenständig und unabhängig und ist nicht weisungsgebunden.

... erarbeitet mit dem Kind oder der/dem Jugendlichen dessen Interessen. 

... dokumentiert diese Interessen und bringt sie deutlich in das Gerichtsverfahren ein. 

... versucht, unnötige und schädliche Zeitverluste zu vermeiden. 

... erarbeitet im Interesse des Kindes oder der/des Jugendlichen Lösungsvorschläge.

... trägt zu einer einvernehmlichen Regelung bei, gibt Anregungen oder stellt Anträge. 

... verdeutlicht dem Kind oder der/dem Jugendlichen wenn die Verfahrensbeistandschaft beendet ist.  


§ 158 FamFG

Am 01.09.2009 wurde der Verfahrenspfleger umbenannt in den Verfahrensbeistand, der seine gesetzliche Grundlage im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat. Mit Unterstützung des Verfahrensbeistandes soll das Kind oder die/der Jugendliche die Möglichkeit haben, alters- und entwicklungsgemäß seine eigene Meinung zu bilden und diese frei äußern zu können. Hierbei wird das Kind oder die/der Jugendliche vom Verfahrensbeistand unterstützt und ermutigt.
Seine Aufgabe ist es, die Interessen des Kindes oder der/des Jugendlichen im Gerichtsverfahren, neben den anderen Beteiligten - wie beispielsweise den Eltern oder dem Jugendamt - zu vertreten. Dabei tritt der Verfahrensbeistand neben die gesetzlichen Vertreter:innen und nicht an deren Stelle, so dass keine Entziehung des Vertretungsrechts stattfindet. 


Wie ist der Verfahrensbeistand tätig?

Der Verfahrensbeistand tritt in persönlichen Kontakt mit dem Kind oder der/dem Jugendlichen und verschafft sich einen Eindruck von der Lebenssituation, erarbeitet gemeinsam mit ihr/ihm dessen Interessen und teilt diese in der Regel schriftlich dem Gericht  mit. Er begleitet das Kind oder die/den Jugendlichen zur Anhörung ("Kindesanhörung") und nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil. 

Der Einsatz des Verfahrensbeistandes ist begrenzt auf den Zeitraum des gerichtlchen Verfahrens. Er wird von der/dem Richterin/dem Richter in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen oder auf Anregung anderer Verfahrensbeteiligter bestellt und dem Kind oder der/dem Jugendlichen zur Seite gestellt. Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn zu erwarten ist, dass die Interessen des Kindes oder der/des Jugendlichen nicht mit denen ihrer/seiner gesetzlichen Vertreter:innen in Einklang stehen.



In welchen Verfahren ist der Verfahrensbeistand tätig?

  • Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls, in denen ein Sorgerechtsentzug oder eine Trennung des Kindes von Betreuungspersonen in Frage steht. 
  • Sorgerechtsverfahren sowie Streitigkeiten zur Regelung des Umgangs bei Trennung der Eltern. 
  • Streitigkeiten zur Herausgabe des Kindes von Pflegepersonen oder Stiefelternteilen sowie zur Herausgabe des Kindes an eine/n Sorgerechtsinhaber:in, auch bei Mitnahme des Kindes ins Ausland.

Darüber hinaus werden auch in Adoptionsverfahren, in Verfahren zur Klärung der Abstammung sowie in Fällen, in denen es um die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Jugendhilfeeinrichtung geht, Verfahrensbeistände bestellt. Diese basieren dann jedoch auf anderen gesetzlichen Grundlagen. 

Christof Alipaß

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40675 Erkrath

Telefon:  0211 15849416 

      Fax:  0211 38733180

   mobil: 0176 51692252

Email: verfahrensbeistand@alipass.de





                                                                                                                                                                                                                   Zu den LIEDSOUVENIRS